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§ 1 — Beitragspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben eine Aufnahmegebühr. In bestimmten Fällen und bei einzelnen Gruppen von Mitgliedern, z.B. Mitglieder einer Gewerkschaft und ihre Ehegatten oder Lebenspartner, kann durch Vorstandsbeschluss auf die Erhebung einer Aufnahmegebühr verzichtet werden. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr.Jobs
Wir suchen Verstärkung …Zur Verstärkung unserer Teams suchen wir in unserer Region weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (m/w/d) — haupt- oder nebenberuflich — als
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Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Lohnsteuerhilfeverein Flensburg e.V.
Elbestraße 25
24943 Flensburg
Vertreten durch:
1. Vorsitzender: Herr Kai Büssenschütt
Vorstand
Vorsitzender Kai Büssenschütt (Bild) stellvertretende Vorsitzende Christiane Bankuty (Bild fehlt noch) stellvertretende Vorsitzende Beate Metzger (Bild) Geschäftsführer Andreas Büssenschütt- 1
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