Beitragsordnung
§ 1 — Beitragspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben eine Aufnahmegebühr. In bestimmten Fällen und bei einzelnen Gruppen von Mitgliedern, z.B. Mitglieder einer Gewerkschaft und ihre Ehegatten oder Lebenspartner, kann durch Vorstandsbeschluss auf die Erhebung einer Aufnahmegebühr verzichtet werden. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr.§ 2 — Beitragshöhe
- Die Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitglieds, bei Ehegatten beider Mitglieder des jeweiligen Beitragsjahres. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.
- Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der nachfolgenden Beitragstabelle und beträgt bei einer Bemessungsgrundlage:
Beitragstabelle
Stufe | von € | bis € | Brutto-Beitrag |
---|---|---|---|
99 | 95.001,00 € | 999.999,00 € | 330,00 € |
10 | 80.001,00 € | 95.000,00 € | 290,00 € |
9 | 70.001,00 € | 80.000,00 € | 240,00 € |
8 | 60.001,00 € | 70.000,00 € | 220,00 € |
7 | 50.001,00 € | 60.000,00 € | 195,00 € |
6 | 42.501,00 € | 50.000,00 € | 165,00 € |
5 | 35.001,00 € | 42.500,00 € | 145,00 € |
4 | 27.501,00 € | 35.000,00 € | 120,00 € |
3 | 20.001,00 € | 27.500,00 € | 100,00 € |
2 | 7.501,00 € | 20.000,00 € | 80,00 € |
1 | 0,00 € | 7.500,00 € | 50,00 € |
Aufnahme | 15,00 € |